St. Niklausenbruderschaft„Die neuen Inhaber der Fischereirechte – damals Fischenz – verpflichten sich, an Rudolfs von Kriens statt, den dem Kloster Engelberg zustehenden Fischzins von 12 Balchen und 2'000 Albeli jährlich zu entrichten und setzen hiefür ihre Güter in Stansstad als Unterpfand ein.“
Dies ist im wesentlichen der Inhalt der Urkunde von Mitte Mai 1372, die das Recht, im klostereigenen See von Stansstad bis Kehrsiten zu fischen vom verstorbenen Pachtinhaber Rudolf von Kriens auf folgende sechs Unterwaldner-Fischer übertrug:
Der Herrschaftsbereich des Klosters reichte damals bis an die Gestade des Vierwaldstättersees. Für die rechtmässige Ablieferung der „Zinsfische“ hatten die genauestens aufgeführten Güter der obgenannten Fischer als Unterpfand zu dienen. Die mit dem „ehrwürdigen geistlichen Herrn Abt Rudolf von Engelberg und zu Handen desselben Gotteshauses von Engelberg“ abgefasste und von den „edlen Johannes von Waltersperg, in diesen Zeiten Landammann zu Unterwalden nid dem Wald“ verfasste Urkunde, wurde, da obgenannte Fischer keinen Sigel besassen, mit dessen Siegel „zu Stans zu Mitte Mai in dem Jahr, da man zählte von Gottes Geburt dreizehnhundert und siebenzig Jahr, danach in dem anderen Jahr“, Rechtskraft verliehen. „Hierbei waren als Zeugen: Herr Berchtold, Leutpriester zu Stans, Herr Nikolaus und Herr Eberhard, Pfrundherren zu Stans, Ulrich der Ammann von Wolfenschiessen, Johannes Spielmatter, Johannes von Winkelriet, Hans Sulzmatter und viele andere ehrbare Leute.“ In diesem Vertrag von 1372 liegt der Keim zur korporativen Vereinigung der Fischer, die schon im Jahre 1438 als eine Rechtsame der Uertner von Stansstad aufgeführt wurde. Im Jahre 1607 taten sich schliesslich die Fischer zu einer kirchlichen Bruderschaft zusammen, als deren Schutzpatron sie den heiligen Nikolaus von Myra, den Beschirmer der Fischer und Schiffer, erkoren. Um Mitglied der „Steuergesellen“ – so genannt wohl wegen der „Fischsteuer“ an Kloster Engelberg – zu sein, musste man in „Kirsiten“, auf dem „Zingel“ oder im „Stansstader Dörfli“ wohnhaft sein. Das Steuergesellenrecht vererbte sich und vererbt sich grundsätzlich noch heute nur auf den ältesten Sohn. Das Jahr 1607 muss als eigentliches Gründerjahr gesehen werden, das zur heutigen St. Niklausenbruderschaft führte. Von dieser Zeit an wurden immer wieder neue, auch nicht ürteberechtigte Geschlechter aufgenommen, so dass im Jahre 1682 bereits 38 Mitglieder vorhanden waren. Fortan hatten nun die Fischpachtnehmer nebst dem Engelbergerzins und einem Geschenk an die Kapuziner einen Zins an die Bruderschaftsmesse zu zahlen, der der Grösse der nun aufgeteilten vier „Furren“ entsprach. Diese vier sind „Furre bis aufs Hergiswyler-Ort“, die „Hinder Furre“, die „Kirsiter Furre“ und die „Dünni“. So mussten z.B. 1716 Hans-Josef und Franz Baggenstos, die den See zu „Lehn“ nahmen, ausser dem Engelbergerzins und dem Geschenk an die Kapuziner, 60 Gulden und jedem Steuergesellen ein „Gemetli“ Wein, ein „Viertelbrödli“ und einen „Vierling Käs“ bezahlen. Durch die „fränkische Invasion“ von 1798 und allgemein verübten Brand und Plünderung – das Dorf Stansstad wurde bis auf vier Häuser eingeäschert – gingen alle ihre gehabten Urkunden und andere auf ihre innehabenden „Fischereigerechtigkeiten“ bezüglichen Schriften zu Grunde. Mit dieser Feststellung und der „Zeügnisse mehrerer Ehrenpersonen denen diese Rechtsammen nach dem Inhalt der alten Urkunde noch deutlich im Gedächtnis lage“ und um die Bruderschaft für zukünftige Zeiten vor Beeinträchtigung in ihren hergebrachten Rechten zu schützen, wurde durch eine „erneuerte und ratificierte Urkunde der Fischer-Gerechtigkeit der Steuergesellen oder St. Nicolai-Bruderschaft in Stansstadt mit Subscription vom 28ten Wintermonat 1810 durch den Landrath des Kantons Unterwalden nid dem Kernwald“ neu urkundlich verankert. So wurde in zehn Abschnitten unter anderem festgelegt, dass der „St. Nicolai-Bruderschaft von Stansstadt oder ihren Lehnnehmern das alleinige Recht zukomme, in der Lopp, vom sogenannten Lutterzug allen Furren nach, die Furren-Züge bis an das Vordern Harisseneggli und Kraft ihres alten Rechtes allem Kirsiten Land, oder Furren nach bis an die Landtmarch, das grosse Garn unbeeinträchtigt durch alle Züge ziehen zu können.“ Seit 1622 wurde ein Rechnungsbüchlein geführt und ein regelmässig geführtes Verhandlungsprotokoll beginnt mit dem 15. Dezember 1805. Ein Bewohner im „Mittelfeld“ des Stansstader Oberdorfes erreichte im Jahre 1853 durch das Vermittlungsgericht in Stans, dass die Benutzung des Steuergesellenrechtes auch auf das Oberdorf ausgedehnt wurde und im Jahre 1863 wurde dann auch die Filiale Obbürgen miteinbezogen, d.h. es umfasst von da an die ganze heutige politische Gemeinde. Nach all den Jahrhunderten getreulicher Fischzins-Zahlungen gab es nach dem Verbot des Albelifanges durch das eidgenössische Fischereigesetz in den achtziger Jahren des 19. Jahrhunderts Schwierigkeiten beim Albelifang und unglücklicherweise fiel der Balchenfan auch immer schlechter aus, so dass die Fischzinse nach Engelberg in den nachfolgenden Jahren nicht mehr bezahlt werden konnten, diese aber vom Kloster auch nicht reklamiert wurden. Deshalb entschlossen sich die Steuergesellen, beim Kolsterabt vorstellig zu werden und sie erreichten am 17. Mai 1908 an einer Versammlung in Grafenort nach zähen Verhandlungen mit Bruder Pater Haag, dass der Fischzins an das Kloster mit 400 Franken abgelöst werden konnte. Dieses wichtige Übereinkommen wurde in einem Schreiben von Abt Leodegar Scherer am 20. Juli 1908 bestätigt und die Urkunde von 1372 – das Pergament-Original befindet sich im Stiftsarchiv von Engelberg – in der Folge entkräftet. Am 3. März 1910 wurde diese Entkräftigung im Grundbuch Nidwalden vorgemerkt. Im Dezember 1867 entstanden die ersten Statuten, die in den folgenden Jahren verschiedentlich revidiert werden mussten. Letztmals im Dezember 1983. Immer wieder wurde im Verlaufe der Zeit versucht, die althergebrachten Rechte der St. Niklausenbruderschaft anzufechten, so dass mit Gerichtsentscheiden seit frühester Zeit bis in die Neuzeit um die Fischfangrechte gekämpft werden musste. Diese wurden dann am 28ten Wintermonat 1819 vom Kanton Nidwalden anerkannt, im Grundbuch eingetragen und bei der Grundbuchbereinigung vom 8. Februar 1974 neu bereinigt. Die heutigen, den neuen Verhältnissen angepassten Statuten umschreiben denn auch den Zweck der Bruderschaft in der „Erhaltung der Fischereirechte, Förderung des Fischbestandes und der Pflege der Geselligkeit.“ Mit der denkwürdigen Ablösung der Fischzinsen von 1908 gingen die Herrschaftsrechte über die Fischgründe im See von der „Lopp“ übers „ Vordern Harisseneggli“ bis zur „Landtmarch“ in Kehrsiten endgültig in den Besitzder St. Niklausenbruderschaft über. So ist es eine vornehme Pflicht der Bruderschaft, über sämtliche Veränderungen in „ihrem“ See, welche die Fischfangrechte beeinträchtigen könnten, zu wachen. Mit dem Mitgliederbestand von zur Zeit 34 Stansstadern ist die Bruderschaft eine Männerdomäne geblieben, die nur in seltenen Fällen mit der Einladung ihrer Frauen oder Freundinnen zum jährlichen, traditionellen Fischesseen im Dezember, am Sonntag nach St. Nikolaus, im Anschluss an die Jahresversammlung gebrochen wird, „Und im Übrigen muss und soll dieses Recht genützet werden wie jedes andere Genossenrecht“, stellten schon im 17. Jahrhundert die Vorfahren fest. Auch dieser Tradition ist die <LINK . Niklausenbruderschaft Stansstad</LINK> treu geblieben. |