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Erbausschlagung

Die gesetzlichen oder testamentarischen Erben erwerben mit dem Tode einer Person grundsätzlich deren Rechte und Pflichten. Da insbesondere die Haftung für die Schulden einschneidende Konsequenzen für die Betroffenen haben kann, können die Erben den Nachlass ausschlagen.

Die Frist für die Ausschlagung beträgt drei Monate. Die Erbausschlagung ist im Original einzureichen.

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